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   BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15   

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https://dejure.org/2020,19982
BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15 (https://dejure.org/2020,19982)
BVerfG, Entscheidung vom 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15 (https://dejure.org/2020,19982)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1134/15 (https://dejure.org/2020,19982)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für Leistungen einer Pensionskasse unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5
    Nichtannahmebeschluss: Zur Beitragspflicht für Abfindungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gem § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V (juris: SGB 5) - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Beitragspflicht für Abfindungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gem § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V (juris: SGB 5) - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für Leistungen einer Pensionskasse (hier: Abfindungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung); Hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Beitragspflicht für Abfindungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gem § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V (juris: SGB 5) - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15
    Könnte der Gesetzgeber ohne Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG eine Rechtslage nicht schaffen, die dem Ergebnis der hier angegriffenen Rechtsprechung entspricht, so verstößt die Rechtsprechung ebenso gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 18, 99 ).

    bb) Die Beschwerdeführerin hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Bundesverfassungsgericht die institutionelle Abgrenzung im Rahmen von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bereits grundsätzlich gebilligt hat (vgl. BVerfGK 18, 4 ff.; 18, 99 ff.) und weshalb das hierfür maßgebliche Argument eines formal einfach zu handhabenden Kriteriums (vgl. BVerfGK 18, 4 ; 18, 99 ) nicht auf § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V übertragen werden kann, obwohl es im dortigen Tatbestand angelegt ist.

    Die Beschwerdeführerin hat sich zwar auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - (BVerfGK 18, 99 ff.) bezogen, jedoch dessen Inhalt verkannt und keine vergleichbare Konstellation, die dem Verlassen des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts entsprechen könnte, dargelegt.

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15
    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 89, 155 ; 140, 229 ).

    Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 108, 370 ; 115, 166 ; 140, 229 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 123, 186 ; 140, 229 ).

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Auszug aus BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen steht dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung eine Typisierungsbefugnis zu (vgl. BVerfGE 151, 101 ).

    Bei der Frage, unter welchen Schwierigkeiten diese Härten vermeidbar wären, sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 9, 20 ; 151, 101 ).

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

    (1) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen verschärfen sich zudem, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG 17. Juni 2020 - 1 BvR 1134/15 - Rn. 9 mwN; 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 - Rn. 95 mwN, BVerfGE 153, 358) .

    Bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist jedoch zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer nicht darüber verfügen können, ob sie die Differenzierungsmerkmale verwirklichen, nach denen sich die Zuschlagspflicht für die Arbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr richtet (Kothe Gutachten zu Nachtarbeitszuschlagsregelungen S. 49; aA Höpfner Die Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 24; zu dem Kriterium der Verfügbarkeit zB BVerfG 17. Juni 2020 - 1 BvR 1134/15 - Rn. 9 mwN) .

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    (a) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen verschärfen sich zudem, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG 17. Juni 2020 - 1 BvR 1134/15 - Rn. 9 mwN; 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 - Rn. 95 mwN, BVerfGE 153, 358) .

    Bei der Prüfung am Maßstab des Art. 20 der Charta ist jedoch zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer nicht darüber verfügen können, ob sie die Differenzierungsmerkmale verwirklichen, nach denen sich die Zuschlagspflicht für die Arbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr richtet (Kothe Gutachten zu Nachtarbeitszuschlagsregelungen S. 49; aA Höpfner Die Rechtmäßigkeit der tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für geleistete Nachtarbeit am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG S. 24; zu dem Kriterium der Verfügbarkeit zB BVerfG 17. Juni 2020 - 1 BvR 1134/15 - Rn. 9 mwN) .

  • BSG, 08.07.2020 - B 12 KR 1/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer

    Vielmehr ist es nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BSG als auch des BVerfG zur Einordnung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung (zuletzt BVerfG Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 15) notwendig, aber auch ausreichend, dass der Durchführungsweg der Direktversicherung gewählt und der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird, weil der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer Begünstigter des Versicherungsvertrags ist (BSG Urteil vom 26.2.2019 aaO RdNr 18 mwN; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr. 11 RdNr 12) .

    Es ist unerheblich, ob der Versorgungsbezug im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruht (BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 24, RdNr 16 mwN; vgl auch BVerfG Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 15).

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